Beitragsordnung des

Gewerbeverein Gottenheim e.V.

 


§1 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird gem. § 6 in Verbindung mit § 8 der Satzung von der Mitglieder­versammlung festgelegt und verändert.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 50,-- Euro je Mitglied.

Die Mitgliedsbeiträge finanzieren die laufenden Kosten des Vereins und dienen des weiteren zur Finanzierung kleinerer Veranstaltungen.

§1

Zur Finanzierung von Veranstaltungen (Vorträge etc.) können Beiträge von den Teilnehmern (Eintritt) erhoben werden.

 


§ 2 Allgemeine Umlage

Zur Finanzierung größerer Veranstaltungen, besonderen Werbe­maßnahmen  oder Vorträgen kann gem. § 6 Abs 4 der Satzung des GVG eine allgemeine Umlage erhoben werden.

Sind bei einem Unter­nehmen mehrere Personen Mitglied des Gewerbevereins, so ist die Umlage nur einmal zu erbringen.

Die allgemeine Umlage darf pro Jahr folgende Höhe nicht überschreiten:

Bei  Mitgliedern mit Beschäftigten            bis unter 10                  50 % des Mitgliedsbeitrages,

bei Mitgliedern mit Beschäftigen              10 bis unter 20            100 % des Mitgliedsbeitrages,

bei Mitgliedern mit Beschäftigten             20 und mehr                150 % des Mitgliedsbeitrages.

 


§ 3 Besondere Umlage

Bei Aktionen und Ausgaben, die besonderen Charakter haben ( z.B. Gewerbeschau, Bro­schüre, Beschilderung), kann  eine besondere Umlage von denjenigen Mitgliedern (bei mehreren Mitgliedern pro Unternehmen nur einmal) erhoben werden, die sich an diesen Aktionen beteiligen.

Der Vorstand erarbeitet einen entsprechenden Verteilerschlüssel für die Umlage, der von den  Teilnehmer dieser Aktionen und Veranstaltungen einstimmig zu bewilligen ist.

Besondere Ausgaben im Sinne dieser Regelung dürfen nur getätigt werden, wenn Vorauszahlungen der Teilnehmer geleistet sind und Verpflichtungserklärungen aller Teilnehmer über die anteilige Kostenübernahme vorliegen.

 


§ 4 Zuständigkeit

Die Erhebung von Umlagen gem . §§ 2 und 3 dieser Beitragsordnung kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Es ist eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes erforderlich. Bei der Entscheidung müssen mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sein.

 

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